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Finanzbuchhaltung |
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- Bearbeitung sämtlicher in der Buchhaltung anfallender Belege
- Erstellen der Kassenberichte
- Kontenplananpassung bzw. Kontenplanumstellung
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Die Verpflichtung zur Führung von Büchern erfolgt aus den § 242 HGB - Handelsrecht - i.V.m § 140 AO
- Steuerrecht - und muss lt. §243 HGB i.V.m § 143 AO so geführt werden, dass ein Sachverständiger Dritter (Buchhalter, Steuerberater, Betriebsprüfer usw.) sich nach kurzer Zeit eine Übersicht verschaffen kann |
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